Investmentlexikon - Z
| Zahlstelle: |
Banken, bei denen
Erträgnisscheine o.ä. eingelöst werden
können. |
| Zinsabschlagssteuer: |
Auf den
zinsabschlagsteuerpflichtigen Anteil der Ausschüttungen (überwiegend
sind dies Zinseinkünfte oder Erträge aus Vermietung und Verpachtung)
sind 30 Prozent Zinsabschlagsteuer abzuführen, bei Tafelgeschäften 35
Prozent. Bei Thesaurierung werden generell 30 Prozent des
zinsabschlagsteuerpflichtigen Teils der thesaurierten Erträge einbehalten.
In allen genannten Fällen kommt zusätzlich noch ein
Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% (bis Ende 1997 7,5%) der
Zinsabschlagsteuer hinzu. Eine Abstandnahme vom Steuerabzug ist
grundsätzlich bei Vorlage eines Freistellungsauftrags bzw. einer
Nichtveranlagungs-Bescheinigung möglich. |
| Zinseszins: |
Zinsen, die auf
nicht ausgezahlte Zinsen berechnet werden. Sie werden dem Kapital
hinzugefügt und dann mit diesem verzinst. |
| Zuflußprinzip: |
Bedeutet, daß
Erträge erst bei Zufluß der Steuerpflicht
unterliegen |
| Zwischengewinnbesteuerung : |
Die bei Verkauf von
Anteilscheinen zwischen zwei Ausschüttungs-/Thesaurierungsterminen
aufgelaufenen Zinserträge sind einkommensteuerpflichtig und unterliegen
zudem der Zinsabschlagsteuer. Beim Fondskauf im Anteilpreis gezahlte
Zwischengewinne können als negative Einnahmen von den bei
Anteilsrückgabe zu versteuernden Zwischengewinnen bzw. von sonstigen
Erträgen des gleichen Kalenderjahres abgezogen werden. Hält der
Anleger seine Anteile bis zur nächsten Ausschüttung/Thesaurierung,
werden die gezahlten Zwischengewinne ebenfalls von den insgesamt
zinsabschlagsteuerpflichtigen Erträgen abgezogen. |
| Zwischengewinne: |
Teil des
Anteilpreises, der dem Anleger für noch nicht zugeflossene
Zinserträge und Zinsansprüche ausgewiesen wird. Durch die
Steuerpflicht des Zwischengewinns werden Zinserträge und
Zinsansprüche, die bei Verkauf von Fondsanteilen nach Ausschüttungen
bzw. Thesaurierungen anfallen, besteuert. |
| Zwischengewinntopf: |
Buchungstechnische Zusammenstellungen von gezahlten und vereinnahmten Zwischengewinnen innerhalb eines Kalenderjahres für jeden Anleger. |